Aufwendungen einer GmbH für private Interessen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

Wenn eine Kapitalgesellschaft private Interessen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers berührende Auf-wendungen finanziert, ist die für eine verdeckte Gewinnausschüttung ausreichende Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen eines sonstigen Unternehmers § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (nicht abzugsfähige Ausgaben) in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. (nicht abzugsfähige Betriebsausgaben - Ähnliche Zwecke) eingreift. Aufgrund der Konsumnähe eines TV-Abonnements mit gemischtem Programmzuschnitt ist nach Auffassung des Finanzgerichts im Rahmen der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nur zu verneinen, wenn sich – etwa durch den Zuschnitt des TV-Abonnements – eine (nahezu) ausschließliche betriebliche Veranlassung der Aufwendungen feststellen lässt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist davon überzeugt, dass die Motivation des Gesellschafter-Geschäftsführers, einen in seinem Komfort und seiner Fortbewegungsfunktion im Vergleich zu modernen Fahrzeugen eingeschränkten Oldtimer als Dienstwagen zu fahren, in erheblichem Umfang dem privaten Interesse an einer PS-affinen Freizeitgestaltung und an einer Repräsentation seiner Automobil- und Verkehrsbranchennähe durch das Fahren eines solchen Fahrzeugs geschuldet war. Aufwendungen für Leasingraten und Instandhaltung konnten daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat bereits klargestellt, dass auch Aufwendungen für Oldtimer unter diese „ähnlichen Zwecke” fallen können. Insbesondere, wenn sie wenig bewegt werden, weil sie eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen wie die übrigen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen und Gegenstände.

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