Ende des frei einsehbaren Handelsregisters in Sicht
Seit August 2022 sind wir es gewohnt, das Handelsregister auch digital kostenlos einsehen zu können. Die freie Einsicht war auch davor möglich, allerdings nur vor Ort bei den Registergerichten. Der Europäische Gerichtshof hat am 04.10.2024 entschieden, dass den Mitgliedstaaten eine Offenlegung nicht vorgeschrieben ist, wenn in Dokumenten personenbezogene Daten enthalten sind, die über bestimmte Mindestdaten hinausgehen. Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz, den z. B. die Bundessteuerberaterkammer – relativ zum im Kern unstreitigen Datenschutzbedarf – als überschießend empfindet, soll dies umsetzen.
Klar ist, dass bestimmte Datenfelder wie z. B. Privatanschriften schützenswert sind. Allerdings sollen zahlreiche Dokumente insgesamt nicht zum Abruf freigegeben werden. Für den Abruf ist dann vorab ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. Privilegiert werden sollen Notare, nicht aber andere dauerhaft beratende Berufsgruppen wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Damit wird z. B. die Erstellung von Jahresabschlüssen deutlich erschwert und potenziell in der Qualität um Jahre zurückgeworfen.
Im Ergebnis widersprechen die geplanten Regelungen im Grundsatz der Informations- und Publizitätsfunktion der Register. Für Bürger wären die geplanten Änderungen – soweit sie über den gebotenen Datenschutz hinausgehen – per Saldo schädlich: Die Gebühren und weiteren Bürokratiekosten der Register werden bei Bürgern und Unternehmen abgeladen. Gleichzeitig wird der Nutzen eingeschränkt. Das stellt ein deutliches Missverhältnis dar. Auch generell sind Registerverfahren zu aufwändig und intransparent, was insbesondere auch das misslungene Transparenzregister zeigt, dass das Gegenteil seines semantischen Namens repräsentiert.