Kochevent als betriebliche Weihnachtsfreier – Vorsteuerabzug bei einer Betriebsveranstaltung

Wenn ein Unternehmer Leistungen für sog. Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier) bezieht, ist er nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dient, sondern durch die Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. Der Vorsteuerabzug für Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers. Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 Euro-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Bei Kochevents ist ein Vorsteuerabzug regelmäßig möglich, da die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter verbessert werden kann.

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