Klagen gegen Grundsteuerwertbescheide 2022

Bei der Bewertung für die neue Grundsteuer 2022 besteht ein besonderes Problem darin, dass Werte festgestellt werden, ohne dass die Steuerpflichtigen eine Chance haben daraus abzuleiten, welche Zahlungsfolgen für sie daraus erwachsen. Dies hängt von der Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden ab. Spitzenverbände haben zwar eine Aufkommensneutralität versprochen – belastbar oder gar verbindlich sind solche Zusagen aber keineswegs. Außerdem sollen Besonderheiten von Grundstücken zugunsten pauschaler Regelungen unberücksichtigt bleiben. Der unausweichliche Zweck der Reform heiligt diese Mittel gleichwohl nicht.

Ärgerlicherweise hat das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 24.10.2023 die Klage von zwei Eigentümern eines Einfamilienhauses mit Garage abgewiesen. Obwohl das Urteil auf einen ausführlichen Sachvortrag schließen lässt, wurde die Rechtmäßigkeit aller Regelungen festgestellt und auch, dass es auf Eigenheiten des Gebäudes nicht ankommt und die Bodenrichtwerte stets gelten. Ob die zugelassene Revision eingelegt wurde, ist nicht bekannt.

Zitiert wurde das Urteil immerhin in zwei Beschlüssen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023, die zum gegenteiligen Ergebnis gekommen sind. In Rheinland-Pfalz sind die Finanzrichter sehr wohl der Auffassung, dass ein niedrigerer Grundstückswert nachgewiesen werden darf und ernstliche Zweifel an den Bodenrichtwerten und der Unabhängigkeit der Gutachterausschüsse bestünden. In den Fällen ging es um ein seit Jahrzehnten unrenoviertes Einfamilienhaus mit Einfachverglasung und um ein Einfamilienhaus in Hanglage, das nur über einen Privatweg erschlossen ist. Gegen die betreffenden Eilentscheidungen hat das Finanzamt allerdings Beschwerde eingelegt. Es lohnt sich daher, die Entwicklung abzuwarten und bisweilen in den meisten Fällen Einspruch einzulegen.

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