Unzulässige Zweitwohnungssteuer bei Nest- oder Wechselmodell
Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungssteuer (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens ist, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitwohnungssteuer herangezogenen getrennt lebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im familiären Nest- oder Wechselmodell am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden.
Im Streitfall betreute ein getrennt lebendes Ehepaar seine gemeinsamen Kinder zunächst im Nest- und später im Wechselmodell. Für eine Nebenwohnung in einer anderen Stadt sollte der Mann Zweitwohnungssteuer in Höhe von 960 Euro jährlich zahlen. Eine Ausnahme sah die Satzung nur für nicht dauernd getrennt lebende Eheleute vor.