Influencer im Fokus der Finanzämter
Seit 2024 ist deutlich zu erkennen, dass sich Finanzämter intensiver mit der Besteuerung von Influencern befassen. Mehrere Bundesländer (z. B. Nordrhein-Westfalen, Hamburg) gehen davon aus, dass im jeweiligen Bundesland jährlich dreistellige Millionensummen an Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer nicht gezahlt – also hinterzogen – werden. Dabei bezieht man sich auf größere Fälle und nicht auf Grenzfälle zu einer Hobbytätigkeit.
Influencer nutzen ihr Netzwerk, um eigene oder fremde Produkte oder Dienstleistungen zu vermarkten. Influencer sind regelmäßig gewerblich tätig, da sie typischerweise Werbeeinnahmen erzielen und/ oder Produkte und Dienstleistungen vertreiben. Nur in seltenen Fällen werden selbstständige Beratungstätigkeiten, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten vorliegen. Betriebseinnahmen sind dann die erzielten Werbeeinnahmen und Verkaufsumsätze und auch die erhaltenen Sachzuwendungen und Dienstleistungen. Bei den Betriebsausgaben dürfen Ernährung, Kleidung und Gesunderhaltung aufgrund von § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz regelmäßig nicht berücksichtigt werden, ggf. weil kein sachgerechter Aufteilungsmaßstab für die Differenzierung von privaten und beruflichen Anteilen zu finden ist. Dies schließt den Abzug von bürgerlicher Kleidung und Accessoires weitgehend aus und verhindert vielfach den Abzug von Reisekosten. Schwierige Themen sind darüber hinaus immaterielle Wirtschaftsgüter und ein denkbarer Wegzug ins Ausland.
Insgesamt mag man das deutsche Steuerrecht für zu kompliziert halten und die Sicht der Finanzverwaltung auf dieser Grundlage kritisieren. Allerdings werden Influencer letztlich nicht anders behandelt als andere Steuerpflichtige auch und dagegen ist nichts einzuwenden. Ein solches Vorgehen ist vielmehr notwendig und muss von Influencern akzeptiert werden, wenn diese professionell vorgehen.