Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien in der Regeln nach Flächen aufzuteilen

Wenn Grundstücke und Gebäude sowohl für umsatzsteuerpflichtige (z. B. Geschäftsraumvermietung mit Ausübung der Umsatzsteueroption) als auch umsatzsteuerfreie Zwecke (z. B. Wohnraumvermietung) genutzt werden, darf der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen (z. B. Handwerkerrechnungen) nur anteilig geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und die Finanzverwaltung sehen den Flächenschlüssel seit Jahren grundsätzlich als vorrangigen Aufteilungsmaßstab an.

Natürlich ist dieser nicht immer anwendbar (z. B. Vergleich der Flächen von Kfz-Stellplätzen mit Wohnflächen) oder sachgerecht (z. B. verschiedene Flächen sind sehr unterschiedlich ausgestaltet und/oder Eingangsleistungen betreffen nur einzelne Flächen) und darauf muss ggf. Rücksicht genommen werden. Andere sachgerechte Maßstäbe können sich insbesondere bei stark divergenten Ausstattungsmerkmalen oder Raumgeometrien ergeben. Alternative Maßstäbe können dann z. B. der umbaute Raum oder die erzielten Umsätze sein. Letztendlich geht es immer um ein wirtschaftlich präzises Ergebnis (Formulierung im Gesetz pro Flächenschlüssel „es sei denn eine andere Methode führt zu einer demgegenüber präziseren wirtschaftlichen Zuordnung“) und darum kann gestritten werden. Die Wahl eines nur besonders opportunen Aufteilungsschlüssels war bereits seit langer Zeit weitgehend eingedämmt.

Durch die Neuregelung des § 15 Abs. 4 Satz 4 Umsatzsteuergesetz hat der Gesetzgeber nun weitgehend den Stand kodifiziert, den Rechtsprechung und Finanzverwaltung geschaffen haben. Aus welchem Grund die Regelung im Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung getroffen wurde, bleibt unklar. Hier würde man sich vom Gesetzgeber ein systematischeres Vorgehen wünschen. Die Regelung ist vernünftig, aber nicht brisant und ohne jeden Bezug zur Schwarzarbeit.