Verantwortlichkeit eines „nominellen“ Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH
Die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Geschäftsführer nur als Strohmann fungiere, so das Finanzgericht Münster. Die Klägerin war als (einzige) nominelle Geschäftsführerin und spätere Liquidatorin der GmbH deren Vertreterin.
Gemäß § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Zu den potenziellen Haftungsschuldnern gehören u. a. die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen. Gesetzlicher Vertreter einer GmbH ist deren Geschäftsführer. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen.