Steuerbilanzielle Rückstellungen für Altersfreizeit
Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit (zwei Tage pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit sowie der Vollendung des 60. Lebensjahres, ist lt. Bundesfinanzhof eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
Streitig war die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit einer Rückstellung für Altersfreizeit. Ein Unternehmen gewährte seinen älteren Beschäftigten neben ihrem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Altersfreizeit von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Voraussetzung für den Erhalt war eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren. Das beklagte Finanzamt lehnte die steuermindernde Berücksichtigung der hierfür gebildeten Rückstellung ab. Die Voraussetzungen einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten seien nicht erfüllt.
Das Finanzgericht Köln hatte zu Gunsten des Unternehmens entschieden. Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Finanzamts zurück. Sie sahen einen Leistungsüberhang der Arbeitnehmer in der langjährigen Zugehörigkeit zum Unternehmen und damit eine am Bilanzstichtag bestehende Verpflichtung. Der für die Rückstellungsbildung notwendige Erfüllungsrückstand ist auch an den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu messen. Die Bilanzierungsgrundsätze gelten auch für Dauerschuldverhältnisse und damit – wie im Streitfall – für Arbeitsverhältnisse. Auch wenn im Streitfall noch nicht bei allen Arbeitnehmern beide Bedingungen für die Altersfreizeit erfüllt waren, ist die zukünftige Verpflichtung hinreichend wahrscheinlich.
Hinweis: In der Handelsbilanz sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot für Rückstellungen gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz.