Teilweise Schenkung einer Immobilie ist kein privates Veräußerungsgeschäft
Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine Veräußerungen im Sinne des § 23 EStG. Somit ist nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts die Betrachtung der Finanzverwaltung, dass bei solchen Übertragungen für den Übertragenden ein privater Veräußerungsgewinn entstehen könnte, unzutreffend. Vor allem besteht kein Anlass, eine Aufteilung des einheitlichen Übertragungsvertrages im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil anhand des Verkehrswertes vorzunehmen.
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, welche beim Bundesfinanzhof offen ist.