Begünstigungsvorschriften für den Erwerb eines Kommanditanteils bei Erbschaftsteuer anwendbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Begünstigungsvorschriften der §§ 13a-c ErbStG alter Fassung für den Erwerb eines Kommanditanteils anwendbar sind, wenn dieser im Rahmen einer Erbauseinandersetzung stattfindet. Entscheidend ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen Vermögenstransfer und Erbauseinandersetzung besteht.

Im vorliegenden Fall war dieser gegeben, da der Kläger zu 80 % an der Kommanditgesellschaft beteiligt war und weitere 10 % geerbt hatte. Zudem wurde die Steuervergünstigung für ein Wohngrundstück und ein Familienheim anerkannt, obwohl die Frist von sechs Monaten überschritten wurde.

Der BFH stellte klar, dass es keine zeitliche Begrenzung für den Begünstigungstransfer gibt, solange die Erbauseinandersetzung auf einem konsistenten Willen basiert und kein anderer Beschluss vorliegt.

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis, da sie zeigt, dass die Finanzverwaltung ihre Richtlinien anpassen muss.

Bei entgegenstehenden Steuerbescheiden ist ein Einspruch oder eine Sprungklage zu empfehlen.

Hinweis: Es bleibt jetzt abzuwarten, wann die Finanzverwaltung die Änderung der Erbschaftsteuerhinweise nach diesem Urteil vornimmt. Bei dagegen verstoßenden Steuerbescheiden ist ein Einspruch oder eine Sprungklage dringend zu empfehlen.

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