Sächsisches Finanzgericht hält Feststellung der Grundsteuerwerte für rechtmäßig
Das Sächsische Finanzgericht Leipzig hat mit Pressemitteilung vom 05.11.2024 auf drei inzwischen veröffentlichte Urteile vom 01.10.2024 hingewiesen, in denen es die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 01.01.2025 für rechtmäßig erklärt.
Strittig ist der Grundsteuerwert für vermietete und selbstgenutzte Eigentumswohnungen. Die Kläger halten das Grundsteuergesetz für verfassungswidrig und möchten individuelle Gegebenheiten der Grundstücke für berücksichtigt wissen. Das Gericht setzt seine bisherige Rechtsprechung dergestalt fort, dass es durch den Gesetzgebungsspielraum gedeckt ist, dass der Gesetzgeber individuelle Bewertungsfaktoren unberücksichtigt lässt, um das Verfahren möglichst praktikabel zu gestalten. Bürger haben zwar nach der Rechtsprechung des BFH und der geplanten Änderung des Bewertungsgesetzes das Recht, einen Wert nachzuweisen, der um mindestens 40 % niedriger ist als der vom Finanzamt ermittelte Grundsteuerwert. Dafür genüge es aber nicht, wenn Bürger individuelle Besonderheiten des Grundstücks lediglich behaupten ohne die Auswirkungen auf den Grundsteuerwert betragsmäßig nachzuweisen. Ohne einen solchen Nachweis, der regelmäßig in Form eines Sachverständigengutachtens zu erfolgen hat, sei das Gericht nicht verpflichtet, selbst einen Grundstückswert zu ermitteln.
Er bleibt zu hoffen, dass die Steuerpflichtigen Revision gegen die Urteile einlegen. Praktikabilität genießt an anderen Stellen des Steuerrechts ebenfalls wenig Raum, so dass die Argumentation etwas interessengeleitet wirkt. Mehrere Gemeinden – darunter die Landeshauptstadt Dresden – haben die Verpflichtung zu einer aufkommensneutralen Reform der Grundsteuer bereits so umgesetzt, dass auf die rechnerischen Hebesätze Sicherheitszuschläge angewendet werden. Auch der Fiskus scheint daher nicht von der Solidität des Rechts auszugehen.